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SATZUNG

EIGENHEIMERVEREIN GRAFING-EBERSBERG UND UMGEBUNG E.V.

Die in der Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen
für alle Geschlechter.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Eigenheimerverein Grafing-Ebersberg und Umgebung e.V.“ Er hat seinen Sitz in Grafing und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung des Eigenheims, die Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder, soweit sie mit dem Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitz zusammenhängen, sowie die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Eigenheimerverbandes Bayern e.V.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

      • eine auf das Eigenheim und den Garten bezogene Verbraucherberatung,
      • die Vermittlung eines ausreichenden Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherungsschutzes,
      • die Vermittlung rechtlicher Beratung in allen mit dem Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitz zusammenhängenden Rechtsfragen
      • das Ausleihen von Gemeinschaftsgeräten an Vereinsmitglieder,
      • das Eintreten für nachhaltige und ökologische Gesichtspunkte bei Bau, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Wohneigentum
      • den Gedanken, die Selbst- und Nachbarschaftshilfe zu pflegen und zu aktivieren sowie
        für familiäre und nachbarschaftliche Verbundenheit und Gemeinschaft einzutreten,
      • die Zusammenfassung aller Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen.
      • Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft können alle Personen erlangen, die Inhaber von Wohneigentum sind oder die am Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum interessiert sind, sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Erklärung in Textform erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfall ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Ablehnung Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereins.

(4) Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer des Eigenheims wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen sechs Wochen nach dem Tod des Mitglieds in Textform abgegeben wird.

(5) Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand in Textform zu erklären.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag von mindestens zwölf Monaten im Rückstand ist oder das Interesse des Vereins schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

(7) Eine außerordentliche passive Mitgliedschaft (Fördermitgliedschaft) kann von allen Personen erlangt werden, die den Verein unterstützen möchten. Bei einer außerordentlichen passiven Mitgliedschaft hat das Mitglied keine Ansprüche auf die satzungsgemäßen Leistungen des Eigenheimerverbandes Bayern e.V. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. Das passive Mitglied kann an Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen, hat auf diesen aber kein Stimmrecht.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Eigenheims, können diese das Stimmrecht nur gemeinsam ausüben. Bei einer Mehrfachmitgliedschaft kann das Stimmrecht nur einmal ausgeübt werden.

(2) Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann ein anderes Vereinsmitglied jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. Einem Vereinsmitglied können maximal drei Vollmachten erteilt werden. Die Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst bei Ausübung des Rechts schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge sowie der außerordentlichen Umlagen.

(2) Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge sowie der außerordentlichen Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine außerordentliche Umlage ist auf das Dreifache des ordentlichen Mitgliedsbeitrags begrenzt.

(3) Art, Zeit und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

      • den Vorstand,
      • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassier. Jedes Mitglied des Vorstands ist zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt.

(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen oder ist der Vorstand nicht zu einer weiteren Amtsperiode bereit, ist eine Neuwahl erforderlich. Der Vorstand übt sein Amt bis zur Neuwahl aus.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus den Amtsgeschäften bestimmt der Vorstand einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.

(5) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Insbesondere hat er nachfolgende Aufgaben:

      • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
      • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
      • Verwaltung des Vereinsvermögens,
      • Erstellung des Jahres- und des Kassenberichtes,
      • Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
      • Bestellung eines Schriftführers.

(8) Zu den Sitzungen des Vorstands sind die Vorstandsmitglieder vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden rechtzeitig, mindestens aber drei Tage vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstands beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(9) Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist in Textform zu erfolgen.

(2) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform mit kurzer Begründung einzureichen.

(3) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

      • Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstands,
      • Entlastung des Vorstands,
      • Vertrauensfragen des Vorstands und der Revisoren,
      • Wahl von Vorstand und Revisoren,
      • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
      • Festsetzung außerordentlicher Umlagen und Aufwandsentschädigungen,
      • Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszwecks,
      • Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
      • Auflösung des Vereins.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste oder zweite Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.

(6) In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist, mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 11), ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Der Vorstand kann es den Vereinsmitgliedern ermöglichen, auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen in Textform abzugeben.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Abstimmung

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereins mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht eine geheime schriftliche Abstimmung beantragt wird. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang mit einfacher Mehrheit beschließt. Zu einer Satzungsänderung ist eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10 Revisoren und Revision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von drei Jahren. § 7 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung mindestens einmal jährlich die Kassen- und Buchführung zu prüfen.

(2) Alle Mitglieder des Vorstands und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind über die Einberufung von Vorstandssitzungen zu verständigen. Sie haben das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer doppelt qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder, die mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder umfassen muss.

(2) Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so findet unmittelbar hieran am gleichen Ort eine weitere Mitgliederversammlung mit gleichem Gegenstand statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. In dieser Versammlung genügt zur Auflösung des Vereins die Zustimmung einer einfachen Mehrheit. Auf diese Vorgehensweise ist in der Einladung zur ersten Versammlung besonders hinzuweisen.

(3) Über die Durchführung der Vereinsauflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Dachorganisation

Der Verein ist korporatives Mitglied des Eigenheimerverbandes Bayern e.V.

§ 13 Errichtung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.04.2022 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Entragung ins Vereinsregister erfolgte am 18.07.2022.

Vereinssatzung zum Download